Die Tiere folgen bei der Suche nach Nahrung ihrem natürlichen Instinkt. Da sie zum Beispiel auf gepflegten Beeten und Rasenflächen, in Komposthaufen oder Mülltonnen sowie durch Fütterungen meistens schmackhaftere Nahrung finden als in Wald und Feld, sind sie zunehmend auch außerhalb ihres angestammten Lebensraumes anzutreffen.
Sie haben gelernt, dass ihnen in der Stadt wenig Gefahr droht und daher die Scheu vor den Menschen weitgehend verloren.
Es kommt daher im Stadtgebiet immer öfter zu Begegnungen mit Wildtieren. Dies führt zu Verunsicherungen oder gar Ängsten der Menschen, die nicht wissen, wie sie sich gegenüber den Tieren verhalten sollen. Häufig richten die Tiere bei ihren »Besuchen« auch Schäden an. deren Beseitigung für den Eigentümer des betroffenen Grundstücks nicht selten hohe Kosten verursacht.
Um Vorurteile sowie Ängste abzubauen und Schäden zu vermeiden, werden nachfolgend die Lebensweisen der Wildtiere vorgestellt und Ratschläge zum Umgang mit den Tieren gegeben.
Rechtslage
Rehe. Ringeltauben. Füchse. Marder. Wildkaninchen usw. sind wildlebende, herrenlose Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen. Zur Regulierung des Bestandes ist auch in einer Großstadt wie Bremen eine Bejagung unverzichtbar.
Bejagung
Eine Bejagung der Tiere darf nach dem Jagdgesetz grundsätzlich aber nur auf land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Grundflächen ausgeübt werden, die zu einem Jagdbezirk gehören. Dort steht das Jagdrecht dem Eigentümer zu. Dieser hat unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis, das Wild zu hegen, zu bejagen und sich anzueignen. Er kann seine Flächen auch an Jäger verpachten.
Gärten
Außerhalb von Jagdflächen, insbesondere in so genannten »befriedeten Gebieten« wie zum Beispiel Wohnsiedlungen. Grünanlagen. Friedhöfen oder Gärten ist eine Jagdausübung aus Sicherheitsgründen gesetzlich verboten.
In Ausnahmefällen kann die Jagdbehörde auf Antrag des Grundstückeigentümers allerdings eine beschränkte Jagdausübung durch ausgewählte Jäger genehmigen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass eine gefahrlose Schussabgabe möglich ist. Ein Anspruch auf Ersatz von durch Wildtiere angerichteten Schäden besteht außerhalb von Jagdbezirken nicht. Für die Sicherung von Grundstücken oder Gebäuden muss der Eigentümer selbst Sorge tragen.
Ansprechpartner für Probleme mit Wildtieren in befriedeten Gebieten ist das Stadtamt als Untere Jagdbehörde. Ist jedoch dringendes Handeln erforderlich, weil das Auftreten der Tiere eine Gefahr darstellt, sollte umgehend die Polizei benachrichtigt werden.
Diese muss vor Ort über gegebenenfalls einzuleitende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr entscheiden und kann zu ihrer Unterstützung sachkundige Personen im Wege der Amtshilfe hinzuziehen (z.B. Jäger oder Tierärzte).