Liebe Mitglieder,
durch eine Änderung des Umsatzsteuerrechts müssen Körperschaften des öffentlichen Rechts – zu denen auch Jagdgenossenschaften zählen – ab dem 1.1.2017 für viele Geschäfte Umsatzsteuer (im Grunde für alles, wo sie wie eine private Körperschaft oder Person auftreten) abführen. Dies hat auch Auswirkungen auf die Jagdverpachtung, da es sich dabei in der Regel um ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft handelt.
Die Jagdgenossenschaft kann aber bis zum 31.12.2016 durch Mitteilung an das Finanzamt eine Option ausüben, so dass die Neuregelung erst ab dem 1.1.2021 gilt. Pächter von gemeinschaftlichen Jagdbezirken sollten den Vorstand der Jagdgenossenschaft unbedingt auf diese Möglichkeit hinweisen!
Die Optionserklärung muss durch die Jagdgenossenschaft (d.h. durch den vertretungsberechtigten Jagdvorstand) gegenüber dem Finanzamt abgegeben werden. Ein Fristverlängerung ist nicht möglich! Es gibt kein vorgeschriebenes Erklärungsformular. Der Jagdvorstand kann folgenden Text verwenden:
„Hiermit erklärt die Jagdgenossenschaft [XY], dass entsprechend § 27 Abs. 22 UStG für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2021 ausgeführten Leistungen § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung zur Anwendung kommen soll.“
Möglich ist auch, das im Internet erhältliche Musterformular (http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Aktuelles/Optionserklaerung_Jagdgenossenschaft.pdf Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern) für die Optionserklärung zu nutzen.
Es gibt im Umsatzsteuerrecht (§ 19 UStG) allerdings auch eine Kleinunternehmerregelung, die in vielen Fällen greifen dürfte. Danach fällt keine Umsatzsteuer an, wenn der Jahresumsatz (der Jagdgenossenschaft) unter 17.500 Euro liegt. Trotzdem sollte die Optionserklärung (s.o.) abgegeben werden, weil es nicht ausgeschlossen ist, dass sich die Grenze von 17.500 Euro in den nächsten Jahren ändert.
Bei neu abzuschließenden Pachtverträgen sollte darauf geachtet werden, dass der Bruttopachtpreis ausgewiesen wird, damit eine spätere Auseinandersetzung zwischen Jagdgenossenschaft und Pächter über eventuell anfallende Umsatzsteuer vermieden werden kann.“